Satzung

Satzung des Vereins Tauchteam Dieburg e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2015

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tauchteam Dieburg e.V.

Der Sitz des Vereins ist in Dieburg.

Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter VR – Nr. 30756 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports, Flossenschwimmens und der sportlichen Jugendarbeit.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports,

- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,

- Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern,

- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,

- Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.

- Pflege internationaler Verbindungen im Sinne des Tauchsports.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB im Rahmen der Beschlüsse des Vereins sowie im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen. Der Aufwendungsersatzanspruch steht unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Vereines und der entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes.

8. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

9. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines können natürliche Personen wie auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, nach einem Probejahr, über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.

4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

§4 Probejahr

Das Probejahr soll dem Bewerber und dem Verein die Möglichkeit des gegenseitigen Kennenlernens bieten. Während des Probejahrs hat das „Probemitglied“ den Jahresbeitrag der beantragten Mitgliedschaft zu entrichten. Nach dem Probejahr beschließt der Vorstand die Aufnahme bzw. Ablehnung als ordentliches Mitglied. Das Probejahr kann nur einmalig beansprucht werden. Ein dauerhaftes Ausweichen der einmaligen Aufnahmegebühr soll damit nicht ermöglicht werden. Das Probemitglied ist berechtigt die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Das Probemitglied ist außerordentliches Mitglied.

§ 5 Aufnahmefolgen

1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

2. Mit der Aufnahme werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.

3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

4. Ehrenmitglieder haben alle die Stimmrechte eines ordentlichen Mitgliedes.

5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

6. Die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte ist davon abhängig, dass das Mitglied pünktlich seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet bei der Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen. Eine Teilnahme am Tauchtraining und/oder sonstigen Tauchsportaktivitäten, die der Verein durchführt ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig.

4. Änderungen von Adresse, Kontaktdaten oder sonstigen Personendaten sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Beiträge und Gebühren

1. Alle Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Probemitglieder zahlen den entsprechenden von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4. Die Mitgliedsbeiträge müssen zum 1. Januar des Beitragsjahres entrichtet werden. Werden Mitgliedsbeiträge nicht bis spätestens zum 31.3. eines Jahres entrichtet, so kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mit Streichung von der Mitgliederliste erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Tauchteam Dieburg e.V. auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Die Streichung von der Mitgliederliste wird durch Beschluss des Vorstandes festgestellt und dem Mitglied mitgeteilt.

5. Der Vorstand kann, in besonderen Fällen, Mitgliedern die Zahlung der Beiträge oder Gebühren stunden, oder auch ganz oder teilweise erlassen.

6. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Einzelheiten kann eine Kursordnung regeln.

7. Rückerstattungsansprüche gezahlter Gebühren oder Beiträge sind ausgeschlossen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds jeweils unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

4. Das Probejahr endet nach einem Jahr automatisch.

§ 10 Ausschluss

1. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung,

c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,

d) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 11 Vereinsorgane

1. Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

2. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

3. Personalunion ist unzulässig.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3. Der Vorstand gemäß Ziffer 1 leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist stets zu Erledigung einer Aufgabe verpflichtet, sofern in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereinsgewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

6. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss eine Neuwahl stattfinden.

7. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

8. Die Sitzungen des Vorstands werden durch ein Vorstandsmitglied, in der Regel durch den Vorsitzenden, einberufen.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3. Die Ladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Die Ladung durch elektronische Mitteilungen (Email) ist ebenfalls zulässig. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift oder Absendung der Email an die letzte bekannte Email-Adresse. Die Versendung der Ladungen ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

5. Ein Vorstandsmitglied, in der Regel der Vorsitzende, leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen (soweit erforderlich)

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder

7. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis zum 15.2. eines Jahres zugehen. Sie sind zu begründen und müssen einen ausführbaren Inhalt haben.

8. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Leiter der Versammlung, also das bestimmte Vorstandsmitglied, anwesend ist. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Abstimmungen und Wahlen erfolgen stets per Akklamation (Handaufheben). Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine andere Art der Abstimmung oder Wahl beschließen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

9. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Gründe hierfür verlangen (Minderheitenvotum). Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 14 Kassenprüfer

1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Den Kassenprüfern ist nicht nur in alle Unterlagen der Buchhaltung wie Journal, Belege und Kontoauszüge Einsicht zu gewähren, sondern auch alle anderen ggf. relevanten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, wie z.B. Verträge, die kassenwirksam sein könnten oder werden. Der Vorstand hat den Kassenprüfern für Fragen zur Geschäftsführung zur Verfügung zu stehen und diese wahrheitsgemäß zu beantworten.

2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Neben den beiden Kassenprüfern können zwei Stellvertreter gewählt werden. Die Kassenprüfer werden gewählt für drei Jahre. Sie können zweimal wieder gewählt werden.

3. Der Bericht der Kassenprüfer muss nicht persönlich durch einen der Prüfer verkündet werden. Ein schriftlicher Prüfbericht ist zulässig.

§ 15 Ordnungen

1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

2. Die Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

3. Alle Ordnungen sind auf der Homepage des Vereins: www.tauch-team-dieburg.de zu veröffentlichen.

§ 16 Haftungsbeschränkung

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 17 Sportunfälle

1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen.

2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

3. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Tauchsportverband, der es ausschließlich und unmittelbar nur zu gemeinnützigen Zwecken zur Pflege des Tauchsports verwenden darf.

§ 19 Salvatorische Klausel

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt notwendige Satzungsänderungen, die sich aus Moniten des zuständigen Registergerichts oder Finanzamtes bei der Anmeldung der entsprechend neu gefassten Satzung ergeben und die den wesentlichen Kern der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderung der Satzung nicht berühren, selbstständig durch einstimmigen Beschluss vorzunehmen. Insoweit verzichtet die Mitgliederversammlung auf ihre Rechte zum Beschluss der Satzungsänderung.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2015 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Die Satzung als PDF Download

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